Der eingetragene Verein (e.V.)

Die allermeisten Vereine, mit denen Bürgerinnen und Bürger zu tun haben, sind sogenannte rechtsfähige Idealvereine oder, wie sie umgangssprachlich genannt werden „e.V." (eingetragener Verein). Ihnen gelten die nachfolgenden Ausführungen.

Zum Amtsgericht, auch ohne Streit - Die Eintragung des Vereins im Vereinsregister des Amtsgerichts (Registergericht)

Das Gesetz regelt, dass bestimmte Vorgänge und Tatsachen, die sich auf den Verein beziehen, im Vereinsregister vermerkt werden. Einzutragen sind vor allem der Name und der Sitz des Vereins, der (vertretungsberechtigte) Vorstand, etwaige besondere Regelungen zur Vertretung des Vereins und die Auflösung des Vereins. Darüber hinaus sind alle Satzungsänderungen und Änderungen des (vertretungsberechtigten) Vorstandes zum Register anzumelden. 

Das Vereinsregister wird bei dem Amtsgericht geführt, in dessen Zuständigkeit der Verein seinen Sitz hat. Im Orts-/Gerichtsverzeichnis des Bundes und der Länder finden Sie bequem das für eine konkrete Vereinsregistersache örtlich zuständige Amtsgericht. Bitte beachten Sie hierbei, dass nicht jedes Amtsgericht Registersachen bearbeitet.

Durch die Eintragung in das Vereinsregister unterwirft sich der Verein einer begrenzten öffentlichen Kontrolle. Dies ist der Preis für die Rechtsfähigkeit, die mit der Eintragung verbunden ist. 

Eine wesentliche Aufgabe des Vereinsregisters ist es, für den Rechtsverkehr bedeutsame Tatsachen und rechtliche Verhältnisse des Vereins Außenstehenden zugänglich zu machen und dadurch die Sicherheit des Rechtsverkehrs zu erhöhen.

Deshalb sind in das Vereinsregister vor allem solche Umstände einzutragen, die für die Rechtsbeziehungen des Vereins mit Dritten bedeutsam sind, etwa der vertretungsberechtige Vorstand und die Einzelheiten seiner Vertretungsberechtigung, ob einzeln handlungsbefugt oder gemeinsam mit anderen.

Jedermann kann das Vereinsregister sowie die vom Verein zur Eintragung in das Vereinsregister eingereichten Schriftstücke/Dateien einsehen und Ablichtungen /Ausdrucke davon verlangen. Auch wenn keine Gewähr dafür besteht, dass die Eintragungen in das Vereinsregister immer richtig sind, so besteht doch eine Vermutung der Richtigkeit. 

Darüber hinaus kann ein Dritter sich dem Verein gegenüber darauf berufen, dass ein im Vereinsregister eingetragener Vorstand noch im Amt ist und daher rechtswirksam für den Verein gehandelt hat. Vorstandsänderungen sollten deshalb immer so rasch wie möglich zum Vereinsregister angemeldet werden. Manche Vorgänge entfalten schließlich ihre Rechtswirksamkeit erst mit der Eintragung in das Vereinsregister. Das gilt vor allem für Satzungsänderungen.

Zu Anmeldungen zum Vereinsregister ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet. Dies sind insbesondere:

  • Die Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister zur Erlangung der Rechtsfähigkeit (Ersteintragung des Vereins)
  • die Anmeldung von Satzungs- und/oder Vorstandsänderungen
  • die Auflösung des Vereins.

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind schriftlich mittels öffentlich beglaubigter Form zu bewirken. Dies bedeutet, dass die Echtheit der Unterschriften der anmeldepflichtigen Personen auf dem Anmeldeschreiben von einer Notarin oder einem Notar, oder - bei Personen mit Wohn- oder Beschäftigungsort in Rheinland-Pfalz - von einer Verbandsgemeinde- oder einer Stadt/Gemeindeverwaltung bezeugt wird. Eine Unterschriftsbeglaubigung durch andere Ämter oder Stellen ist nicht zulässig. Als Formerfordernis ist die Unterschriftsbeglaubigung auch nötig, wenn die betreffende Unterschrift aufgrund einer früheren Anmeldung dem Gericht bereits bekannt ist. 

Anmeldung eines Vereins im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs

In Rheinland-Pfalz wird das Vereinsregister durch das Amtsgericht (Registergericht) elektronisch geführt. Anmeldungen zum Vereinsregister können in dem dafür vorgesehenen Verfahren auch im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden. Einzelheiten zu den Voraussetzungen der elektronischen Kommunikation sind auf der Homepage der des rheinland-pfälzischen Justizministeriums veröffentlicht.
Unabhängig davon können Anmeldungen zum Vereinsregister auch weiterhin in nichtelektronischer Form übermittelt werden.

Öffentliche Bekanntmachung

Die Eintragung von Vereinen ins Vereinsregister wird beim gemeinsamen Registerportal der Länder veröffentlicht.

Einsicht in das Vereinsregister und Vereinsregisterakten / Erteilung von Registerausdrucken

Online-Auskunft

Über das gemeinsame Registerportal der Bundesländer können Registerdaten bundesweit „rund um die Uhr" gesucht und abgerufen werden.
Das Registerportal hat unter anderem den Vorteil, dass über einen zentralen Zugang in den Registern aller teilnehmenden Bundesländer recherchiert werden kann und für die Nutzung eine Sammelrechnung erstellt wird.

Persönliche Einsicht beim Amtsgericht

Die Einsicht in das Vereinsregister und der zur Eintragung eingereichten Unterlagen ist auf der Geschäftsstelle jedes rheinland-pfälzischen Amtsgerichts möglich. Dort kann auf Antrag auch ein nichtamtlicher Registerausdruck kostenpflichtig erteilt werden. Ein amtlicher Registerausdruck darf nur durch das örtlich zuständige Amtsgericht als Registergericht  erstellt werden. 

Erteilung von Registerausdrucken, Dokumentenausdrucken und Kopien von Aktenbestandteilen

Registerausdrucke können in unbeglaubigter oder beglaubigter Form erstellt werden als:

  • Aktueller Ausdruck (Dieser Ausdruck enthält den aktuellen Stand der Eintragungen zum Zeitpunkt der Erteilung)
  • Chronologischer Ausdruck (Dieser Ausdruck enthält die aktuellen und die bereits gelöschten Eintragungen seit der Umschreibung auf das elektronische Register)

Registerausdrucke und elektronisch verfügbare Dokumente können kostenfrei und ohne Registrierung bzw. Login aus dem Vereinsregister über das Gemeinsame Registerportal der Bundesländer unter www.handelsregister.de abgerufen werden.

Darüber hinaus können die genannten Registerausdrucke bei den zuständigen Registergerichten als amtliche Ausdrucke (beglaubigte Auszüge) für 20,00 € und als einfache Ausdrucke (unbeglaubigte Auszüge) für 10,00 € beantragt werden.

Ein amtlicher Registerausdruck kann nur durch das zuständige Registergericht erteilt werden und bedarf eines schriftlichen Antrages an das zuständige Registergericht. Bitte geben Sie in Ihrem Antrag genau an, welche Art Registerauszug Sie benötigen und nennen Sie bitte den genauen Namen des Vereins und/oder das Vereinsregisteraktenzeichen, z.B. „VR 4711“.

Tipps und Hinweise

Immer wieder werden im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachungen von Vereinsregistereintragungen Angebote, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen verschickt, die nicht von den Justizbehörden stammen, aber den Anschein amtlicher Schreiben erwecken. Dritte unterbreiten mit diesen Schreiben oft lediglich ein Angebot zur Registrierung in privaten Datenbanken.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die durch die Eintragung im Vereinsregister entstandenen Gerichtsgebühren und die für die Veröffentlichung der Eintragung aufgewendeten Auslagen ausschließlich durch die Landesjustizkasse Mainz eingezogen werden.

Rechtsfragen, die Rund um den Verein auftreten können, sind oft vielfältig und zuweilen sehr kompliziert. In wichtigen Zweifelsfällen empfiehlt es deshalb rechtskundigen Rat, etwa bei einer Notarin oder einem Notar bzw. einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt einzuholen. Auch Vereinen übergeordnete Verbände können im Einzelfall oft sachkundig helfen.

Der Verein ist ab dem Tag seiner Gründung ein „Steuersubjekt" und unterliegt den verschiedenen Besteuerungsarten.

Das Steuerrecht räumt den Vereinen allerdings unter Umständen steuerliche Vergünstigungen ein, wenn sie einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen. Das gilt vor allem, wenn die Vereine ausschließlich unmittelbar und selbstlos

  • in gemeinnütziger Weise die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet fördern
  • in mildtätiger Weise hilfsbedürftige Personen unterstützen
  • mit kirchlicher Tätigkeit die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts fördern.

Voraussetzung ist eine Anerkennung als gemeinnütziger Verein durch die Steuerbehörden. Dabei achtet das Finanzamt zunächst darauf, ob der Wortlaut der Satzung die formellen Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung erfüllt. Wird eine Gemeinnützigkeit angestrebt, empfiehlt es sich schon den Entwurf der Satzung mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, damit spätere, formell aufwändige Satzungsänderungen aus rein steuerlichen Gründen vermieden werden. Umfangreiche Hinweise enthält die als download im pdf-Format kostenlos erhältliche Informationsbroschüre „Steuertipp: Gemeinnützige Vereine" des Ministeriums der Finanzen.

Broschüre des Ministeriums der Finanzen "Steuertipp Gemeinnützige Vereine"
Broschüre des Ministeriums der Justiz "Rund um den Verein"