Nach Abteilungen geordnet
finden Sie unter:
Download Beratungshilfeantrag
Einen Antrag auf Anregung einer Betreuung finden Sie hier.
Folgende vom Amtsgericht Alzey zur Verfügung gestellte Merkblätter/Formulare erleichtern die Kommunikation mit dem Nachlassgericht:
Erbschein:
01 - Benötige ich einen Erbschein?
02 - Informationen zum Erbscheinsantrag
03 - Angaben zum Erbscheinsantrag
04 - Vollmacht Erbscheinsantrag
Erbausschlagung:
01 - Ausschlagung der Erbschaft
02 - Formular Ausschlagung mit öffentlicher Beglaubigung
Testamentsverwahrung:
01 - Antrag zur Testamentsverwahrung
02 - Rücknahme Testament bzw. Erbvertrag aus der amtlichen Verwahrung
Allgemeine Merkblätter zur Information:
01 - Merkblatt handschriftliches Testament
02 - Merkblatt notarielles Testament
04 - Merkblatt für Vermächtnisnehmer
05 - Merkblatt für pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer
Das Insolvenzrecht unterscheidet zwischen dem Verbraucherinsolvenzverfahren und dem Regelinsolvenzverfahren.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht nur natürlichen Personen offen, also keinen Firmen, selbständig Tätigen oder juristischen Personen. Wer ein Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten möchte, um etwa Restschuldbefreiung zu erlangen, muss zwingend zuvor ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren vor einer geeigneten Stelle durchlaufen. Diese Dienstleistung bieten z.B. Rechtsanwälte oder zugelassene Personen / Institute an. In Alzey ist das Deutsche Rote Kreuz eine solch mögliche Anlaufstelle.
Das Regelinsolvenzverfahren setzt einen Antrag voraus.
Die gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen finden sie auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de
Weitere Hinweise und Antragsformulare Insolvenzverfahren
Zeugen sind für die Arbeit des Gerichts von großer Bedeutung. Daher sind sie auch verpflichtet, zu einer Vernehmung vor Gericht zu erscheinen. Um die hiermit verbundenen Unannehmlichkeiten so gering wie möglich zu halten, hat das Amtsgericht Alzey eine Zeugenkontaktstelle eingerichtet.
Fragen:
- zur Ladung, wie z.B. An- und Abreise, Zeugenentschädigung, Übernachtung,
- zum Termin selbst - wie läuft eine Vernehmung vor Gericht ab, welche Rechte und Pflichten haben die Zeugen, speziell Opferzeugen,
- zu sonstigen Möglichkeiten, ein Verfahren aktiv mit zu gestalten, z.B. bei einem Täter-Opfer-Ausgleich, Nebenklage, Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen, Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
- zu Hilfsangeboten von anerkannten Hilfsorganisationen, auf Wunsch auch Kontaktvermittlung
Hilfestellung:
- für kindliche, gebrechliche oder körperbehinderte Personen im Gerichtsgebäude,
- zur Vermeidung von Begegnungen mit dem Schädiger, soweit dies möglich ist,
- bei der Kontaktaufnahme zur Staatsanwaltschaft oder dem mit der Sache befassten Gericht, um Gefährdungslagen oder erheblichen praktischen Problemen begegnen zu können
- beim Erfassen und Verstehen auch der Bedeutung und Konsequenzen der das Verfahren abschließenden Entscheidung
sind nur einige wichtige Punkte, bei denen Zeugen sich im Bedarfsfalle an die Zeugenkontaktstelle im Hause wenden können. Eine Rechtsberatung findet dabei allerdings nicht statt.
Ansprechpartnerin ist Frau Stiehler, Zimmer 11, Erdgeschoss, Telefon: 06731 9520-60
Sprechzeiten: Während der allgemeinen Dienstzeit oder nach telefonischer Vereinbarung.
Veröffentlichungen zu Versteigerungsterminen finden Sie unter der Adresse http://versteigerungspool.de.
Dort können Sie auch kostenlos die eingeholten Gutachten runter laden.
Informationen zum Verfahren und Ablauf eines Zwangsverersteigerungsverfahrens.
Informationen zu Gutachten, Wert, Besichtigung und Gewährleistung
Die jeweils zuständigen Gerichtsvollzieherbezirke finden Sie unter dem Menüpunkt: Organisation.
Nachfolgend einige Formulare zur Zwangsvollstreckung
Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Geldforderung
Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Unterhalt
Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher
Vollstreckungsauftrag Wohnungsdurchsuchung
Grundsätzliche Informationen.
Stadt Alzey
Monika Gomez
Stadtverwaltung, Postfach, 55232 Alzey
Vertreterin: Helga Kaiser
monika.gomez@alzey.de
Verbandsgemeinde Alzey-Land
Steffen Unger
Verbandsgemeindeverwaltung
Weinrufstraße 38-42, 55232 Alzey
Vertreter: Georg Bergmann
juergen.renate(at)alzey-land.de
Verbandsgemeinde Wöllstein
Franz-Josef Lenges
Verbandsgemeindeverwaltung
Bahnhofstraße 10, 55597 Wöllstein
Vertreter: Walter Simon
u.hummel(at)vg-woellstein.org
Verbandsgemeinde Wörrstadt
Dr. Gunnar Krone
Verbandsgemeindeverwaltung
Zum Römergrund 2-6, 55286 Wörrstadt
Vertreter: Norbert Becker
schiedsamt@vgwoerrstadt.de
Häufig gestellte Fragen in Grundbuchsachen:
- unbeglaubigter Auszug (sogenannter "einfacher Grundbuchausdruck"):
10,00 Euro - beglaubigter Auszug (sogenannter "amtlicher Grundbuchausdruck"):
20,00 Euro
Antragsberechtigt sind:
- Eigentümer,
- Berechtigte der Abteilungen II oder III des jeweiligen Grundbuchblatts sowie
- alle, die ein berechtigtes Interesse darlegen können. Ein bloßes Kauf- oder Mietinteresse ist grundsätzlich kein berechtigtes Interesse.
Einen Grundbuchauszug erhalten Sie auf
- persönliche Vorsprache mit gültigem Personalausweis beim Grundbuchamt oder
- schriftlichen Antrag per Post oder per Telefax an das Grundbuchamt mit möglichst genauen Angaben zum Grundstück und zum Eigentümer (Antragsformular im PDF-Format).
Telefonische oder per E-Mail gestellte Anträge sind leider nicht möglich.
Vollmachten für Berechtigte oder Eigentümer müssen schriftlich nachgewiesen werden.
Wichtiger Hinweis:
Verschiedene Dienstleister bieten im Internet sogenannte "Online-Grundbuchauszüge" an.
Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter. Sie leiten die von den Auftraggebern gestellten Online-Anträge lediglich an die Grundbuchämter weiter. Für diese und weitere Dienstleistungen der Anbieter sogenannten Online-Grundbuchauszüge fallen regelmäßig zusätzlich zu den gerichtlichen Gebühren für den Grundbuchauszug weitere Kosten an.
Die Grundbuchberichtigung kann beantragt werden
- im laufenden Nachlassverfahren (die Grundbuchberichtigung wird dann vermittelt),
- schriftlich möglichst unter Angabe der Grundbuchblattstelle/n oder
- auf persönliche Vorsprache (mit gültigem Personalausweis) beim Grundbuchamt.
Die Erbfolge ist nachzuweisen.
Die Erbfolge ist nachzuweisen durch
- Ausfertigung des Erbscheins,
- beglaubigte Kopie des öffentlichen Testaments oder Erbvertrags mit Eröffnungsprotokoll, wenn darin die Erben namentlich aufgeführt sind,
- Bezugnahme auf die Nachlassakten des Amtsgerichts, wenn Grundbuch und Nachlassakten bei demselben Amtsgericht geführt werden oder
- durch beglaubigte Abschrift eines europäischen Nachlasszeugnisses.
Die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eingetretener Erbfolge ist gebührenfrei, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Todestag beim Grundbuchamt eingeht. Danach wird eine Gebühr erhoben.
Für die Löschung sind ein formloser Antrag auf Löschung (Antragsformular im PDF-Format) und folgende Unterlagen erforderlich:
- Original der Löschungsbewilligung des Gläubigers,
- Zustimmungserklärung aller eingetragenen Eigentümer in öffentlich beglaubigter Form und
- Original des Grundschuld- oder Hypothekenbriefs (bei Briefrechten).
Zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften sind befugt:
- Notare oder
- in Rheinland-Pfalz auch die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, die Verbandsgemeindeverwaltungen und die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte oder die Kreisverwaltungen.
Bitte beachten Sie: Eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift ist nicht ausreichend!
Für die Löschung ist ein formloser Antrag auf Löschung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle unter Vorlage einer Sterbeurkunde (Original) erforderlich.
Falls bei dem Recht nicht "löschbar bei Todesnachweis" im Grundbuch vermerkt ist und Rückstände möglich sind, ist die Löschung frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Für die Löschung fällt eine Gebühr von 25,00 Euro (je Recht) an.