Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts (§ 153 GVG) ist in Serviceeinheiten (SE) aufgeteilt, (seit 01.04.1996). Die SE sind mit Beamten des mittleren Dienstes und Angestellten besetzt. Jedes Mitglied der SE wird grundsätzlich einem Richter oder Rechtspfleger als Mitarbeiter/Mitarbeiterin (MB) zugeordnet (persönliche Zuordnung). Soweit sich aus dem Geschäftsverteilungsplan nicht anderes ergibt, ist jeder MB für alle Arbeiten innerhalb der SE zuständig (ganzheitliche Arbeitsweise). Daher ist für Sie zunächst die jeweilige Serviceeinheit Ansprechpartner.
Unsere Abteilungen
Das Amtsgericht unterhält verschiedene Abteilungen in denen die unterschiedlichsten Aufgaben der ordentlichen Gerichtsbarkeit erledigt werden.
- Geschäftsleitung, Informationen und Neuigkeiten
- Zivilsachen
- Strafsachen
- Familiensachen
- Betreuungssachen
- Nachlass/Erbschaftsangelegenheiten
- Grundbuchamt
- Handels- und Vereinsregister wird beim Amtsgericht Mainz geführt.
- allgemeine Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung und Insolvenzverfahren
- Gerichtsvollzieher
- Rechtsberatung und Rechtsantragstelle
- Angelegenheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz
- Landwirtschaftssachen
Die Abteilungen im Einzelnen:
In der Abteilung für Zivilsachen werden die Rechtsstreitigkeiten zwischen den Bürgern entschieden, die sich dann in der Regel als Kläger und Beklagter gegenüberstehen. Es handelt sich z.B. um Klagen zur Geltendmachung von Forderungen aus Verträgen, Schadensersatzansprüche, Klagen aus Mietangelegenheiten, auf Räumung, Unterlassung u.v.m. Diese Rechtsstreitigkeiten werden von Richtern entschieden. Dem Rechtspfleger kommt hier die Aufgabe zu die entstandenen Kosten sowohl im Verhältnis zur Staatskasse als auch im Verhältnis unter den Beteiligen auszugleichen, Entscheidungen im Rahmen einer evtl. bewilligten Prozesskostenhilfe zu treffen oder ein Aufgebotsverfahren durchzuführen.
Service-Einheit:
Zimmer 210
Telefondurchwahlen:
06731/9520-63
06731/9520-64
06731/9520-65
06731/9520-66
06731/9520-68
Die hier eingesetzten Richter üben die Strafgerichtsbarkeit aus soweit sie den Amtsgerichten obliegt. Zunächst kann unterschieden werden zwischen den Jugendstraf- und dem Erwachsenenstrafsachen. Diese sich wiederum in Jugend/-Einzelrichtersachen und das Jugend/-Schöffengerichtssachen unterscheiden. Dem Schöffengericht gehören neben dem Richter auch gewählte Privatpersonen an, die als Schöffen bzw. Jugendschöffen tätig sind. Auch Teile der Strafvollstreckung werden von uns in dieser Abteilung erledigt. Die Serviceeinheit muss neben den üblichen Aufgaben auch die Protokollführung in den Verhandlungen übernehmen.
Service-Einheit:
Zimmer 211 und 212
Telefondurchwahlen:
06731-9520-35
06731-9520-37
06731-9520-38
06731-9520-67
Ordnungswidrigkeitensachen:
06731-9520-69
Ehescheidungen, Unterhaltsstreitigkeiten, Versorgungsausgleich, Streit über die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, den Hausrat, die Zuteilung der Ehewohnung, Zugewinnausgleich, Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft, aber auch Genehmigungen im Bereich des Minderjährigenrechts (z.B. einer geschlossenen Unterbringung, bei Grundstücksgeschäften, "Erwerbsgeschäften", Nachlasssachen) fallen in diesen Bereich ebenso wie Verfahren über den Entzug der elterlichen Sorge oder Vermögenssorge.
Service-Einheit:
Zimmer 214
Telefondurchwahlen:
06731/9520-41
06731/9520-42
06731/9520-45
Können Erwachsene ihre rechtlichen Angelegenheiten infolge psychischer Krankheit, körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht mehr erledigen, so ist diese Abteilung zuständig. Geschlossene Unterbringung, die Einwilligung in eine gefährliche Operation, eine Wohnungsauflösung, Grundstücksverträge u.v.m. sind zu überwachen und zu genehmigen.
Service-Einheit (Betreuungssachen):
Zimmer 8
Telefondurchwahlen:
06731/9520-30
06731/9520-19
Service-Einheit (Unterbringungssachen):
Zimmer 214
Telefondurchwahl:
06731/9520-29
Beim Nachlassgericht können Testamente, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente verwahrt werden, damit die Eröffnung nach dem Tod sichergestellt ist. Das Nachlassgericht sammelt die von einem Verstorbenen hinterlassenen letztwilligen Verfügungen, benachrichtigt die Verwandten und Erben, eröffnet die Testamente und erteilt letztlich einen Erbnachweis (Erbschein) oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Unter bestimmten Umständen kann es auch die Erbauseinandersetzung vermitteln. Evtl. Ansprüche unter den Erben, Berechtigten und Nachlassgläubigern werden jedoch vor dem Zivilgericht geltend gemacht.
Service-Einheit:
Zimmer 114
Zwecks Antragsaufnahme vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin.
Telefondurchwahlen:
06731/9520-76
06731/9520-34
06731/9520-77
Das Grundbuchamt ist eine Domäne der Rechtspfleger und bearbeitet alle mit Grundstücksangelegenheiten einhergehenden Aufgaben. Erst wenn das Grundbuchamt einen neuen Eigentümer anerkennt und einträgt wird dieser tatsächlich Eigentümer. Gleiches gilt für die Eintragung von Grundpfandrechten, Wohnungsrechten, Reallasten u.v.m.
Service-Einheiten:
Zimmer 13 und 15
Telefondurchwahlen:
06731/9520-31
06731/9520-32
06731/9520-53
06731/9520-21
Grundbuchangelegenheiten gehören zu der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Grundbuch gibt Auskunft über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks. Hiervon zu unterscheiden ist das Vermessungs- und Katasteramt, das für die Grundstücksvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke zuständig ist; eine Liegenschaftskarte kann somit nur bei den zuständigen Vermessungs- und Katasteramt angefordert werden.
In das Grundbuch wird beispielsweise eingetragen, wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist. Auch Wegerechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte können hier eingetragen werden. Außerdem ist aus dem Grundbuch ersichtlich, ob auf dem Grundstück Hypotheken oder Grundschulden lasten oder ob eine Vormerkung (z. B. zur Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs aus einem Kaufvertrag) eingetragen ist. Vor Kauf eines Grundstücks sollte daher Einsicht in das Grundbuch genommen werden, um sich über die rechtliche Situation ein Bild zu verschaffen.
Auch wenn es sich um ein öffentliches Register handelt, kann nicht jeder ohne Weiteres Einsicht in das Grundbuch nehmen. Zum Schutz des Eigentümers darf Einsicht nur nehmen, wer ein berechtigtes Interesse hat und dieses auch darlegen kann. Reines Kaufinteresse alleine genügt beispielsweise nicht, konkrete Verkaufsverhandlungen wären glaubhaft zu machen. In diesem Fall empfiehlt sich die Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers zur Einsichtnahme. Jede bei Gericht durch Dritte erfolgt Einsicht wird bei Gericht erfasst und kann durch den Eigentümer bei Gericht eingesehen werden.
Wer das Recht zur Einsicht hat, kann auch eine (gebührenpflichtige) Grundbuchabschrift verlangen. Nähere Informationen zur Grundbucheinsicht finden Sie unter "Häufig gestellte Fragen in Grundbuchsachen".
Das Grundbuch ist in verschiedene "Abteilungen" gegliedert, nämlich
- Aufschrift (Bezeichnung des Grundbuchamts und des Grundbuchbezirks, Blattstelle)
- Bestandsverzeichnis (genaue Bezeichnung der Grundstücke)
- Abteilung I (Eigentümerverhältnisse)
- Abteilung II (Lasten und Beschränkungen)
- Abteilung III (Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden)
Das Grundbuchamt ist für folgende Eintragungen zuständig:
- Eigentumsumschreibungen ("Auflassung)
- Erbenberichtigung
- Grundschulden und Hypotheken
- Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten
- Vormerkungen
- Nießbrauchsrechte
- Teilungserklärungen (Wohnungs- und Teileigentum)
- Zwangssicherungshypotheken
- Löschungen von Rechten
- etc.
sowie zuständig für:
- die Gewährung von Grundbucheinsicht und Erteilung von Auskünften (zu beachten: keine Rechtsberatung!)
- die Erteilung von Grundbuchauszügen.
Siehe auch unter "Service und Informationen/Häufig gestellte Fragen in Grundbuchsachen"
Hier fínden Sie unter anderem auch Antragsvorlagen als PDF-Dateien.
Das Handelsregister wurde im Laufe des Jahres 2006 zentralisiert und wird nunmehr beim Amtsgericht Mainz geführt. Beim Amtsgericht Alzey kann jedoch online Einsicht in das Handelsregister genommen werden.
Service-Einheit:
Zimmer 8
Telefondurchwahl:
06731/9520-30
Hat ein Gläubiger nach einem Prozess ein Urteil zu seinen Gunsten in den Händen, so fließt das Geld noch nicht von alleine, sondern er muss seine Forderung oft noch beim Schuldner beitreiben. Dazu stehen ihm verschiedene Wege offen. So kann er den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung oder der Abnahme einer Vermögensauskunft beauftragen, die Zwangsversteigerung/ -verwaltung von Grundstücken einleiten oder eine Gehalts-/ Forderungs-/ Konto-Pfändung anbringen. Für letzteres ist das Amtsgericht zuständig. Andererseits kann ein Schuldner aber auch Pfändungsschutz, Vollstreckungsschutz oder Kontenschutz beanspruchen oder um einen Aufschub der Räumung bitten. Auch für diese Dinge ist das Amtsgericht zuständig. Erhebt der Schuldner im Rahmen der Vermögensauskunft Widerspruch, so muss das Gericht darüber entscheiden.
Service-Einheiten:
Zimmer 203, 204 und 210 (Diese Einheiten sind derzeit nur vormittags besetzt.)
Telefondurchwahlen:
06731/9520-65
06731/9520-39
06731/9520-47
Die Zwangsversteigerung/ -verwaltung von Grundstücken, Häusern, Wohnungseigentum und Immobilien stellt ein weiteres Instrument zur Realisierung der Gläubigerforderungen dar und wird meist von den gesicherten Banken betrieben. Es kommt aber auch vor, dass sich Miteigentümer, Erben oder Eheleute nicht über die Aufteilung des Grundstücks einigen können, so dass dieses versteigert werden muss, um die Gemeinschaft am Grundstück auseinander zu setzen. Nähere Informationen über die zur Versteigerung anstehenden Objekte, deren Wert, die Gutachten und Termine finden Sie unter http://versteigerungspool.de. Hier sind auch einige sachdienliche Hinweise hinterlegt.
Sofern Sie beabsichtigen, eine notwendige Sicherheitsleistung durch Überweisung an die Gerichtskasse zu tätigen, verwenden Sie bitte folgende Kontoverbindung: Postbank Ludwigshafen IBAN DE28 5451 0067 0023 1586 78 BIC PBNKDEFF. Als Verwendungszweck ist zwingend das jeweilige Aktenzeichen und das Stichwort "Sicherheitsleistung" anzugeben. Sie können die Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft erbringen. Wegen der Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Ihre Bank und beachten Sie die Hinweise zum Zwangsversteigerungsverfahren.
Ist eine Privatperson oder Firma völlig überschuldet bzw. zahlungsunfähig, so wird auf Antrag das Insolvenzverfahren (früher Konkursverfahren) eröffnet. Ein Insolvenzverwalter versilbert das gesamte Vermögen, zieht die Forderungen ein und verteilt den Erlös an die Gläubiger. In einem gerichtlichen Prüfungstermin wird die Berechtigung der geltend gemachten Forderungen überprüft.
Service-Einheit:
Zimmer 203, 210
Zimmer 204 (nur Insolvenzverfahren)
Telefondurchwahlen:
06731/9520-39 (Zwangsversteigerungs- und Insolvenzverfahren)
06731/9520-65 (Zwangsversteigerungs- und Insolvenzverfahren)
06731/9520-47 (nur Insolvenzverfahren)
Eigentlich ist diese Bezeichnung weitgehend irreführend und weckt beim rechtssuchenden Publikum falsche Hoffnungen. Eine allgemeine Rechtsberatung darf das Amtsgericht nämlich überhaupt nicht leisten, da diese den Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten ist. Die Beratungshilfe durch das Amtsgericht kann nur gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Hilfsmöglichkeiten oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann. Darüber hinaus ist die Beratungshilfe daran gebunden, dass der oder die Rechtssuchende nicht über die finanziellen Mittel zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes verfügt. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn jemand Sozialhilfe bezieht. Wird eine Beratung oder rechtsanwaltliche Vertretung in einem solchen Fall notwendig, erhält der rechtssuchende Bürger einen Beratungsschein mit dem er einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen kann. Der Rechtsanwalt rechnet seine Kosten dann bis auf einen Betrag von 15 Euro, die der Bürger zahlen muss, mit der Staatskasse ab.
Anträge können zwar in vielen Fällen zu Protokoll gegeben werden, allerdings prüft der Rechtspfleger dabei nicht die Rechtslage und kann auch keine Gewähr für einen bestimmten Erfolg geben. Er hilft hierbei vielmehr lediglich bei der juristisch formgerechten Abfassung. Die Rechtsantragstelle kann somit auch keinen Prozess für jemanden führen und ist kein Ersatz für eine rechtsanwaltliche Beratung.
Zuständiger Sachbearbeiter:
Der jeweils zuständige Rechtspfleger kann bei der Pforte erfragt werden. Die Rechtsantragstelle ist mittwochs von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet.
Telefondurchwahl:
06731/9520-0 (Zentrale)
Den Gerichtsvollziehern sind die Pfändung und Verwertung von beweglichen Gegenständen, Räumungen, und die Abnahme der Vermögensauskunft übertragen. Sie führen ein eigenes Büro und rechnen selbst mit den Kunden ab. Das Gericht sammelt die für sie eingehende Post. Sie unterstehen der Dienstaufsicht der Direktorin.
Der Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieher ist hier zum Download verfügbar:
Vollstreckungsauftrag
Die Gerichtsvollzieher sind für die jeweils nachfolgenden Bezirke zuständig:
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